Angebotsliste

Wir wollen massgeschneiderte Angebote schaffen und auf die Bedürfnisse unserer Kunden individuell eingehen.

1. Interventionen

  • Mediation
  • Coaching (Führungskräfte)
  • Teambuilding

2. Schulungen

  • Lösungsfokussierte Gesprächsführung
  • Schwierige Mitarbeitergespräche führen
  • Umgang von Konflikten im Team (präventiv)
  • Rahmenbedingungen für gutes Konfliktmanagement schaffen

3. Externe Anlaufstelle (sexuelle Belästigung, Mobbing, Whistleblowing)

Mediations - Team

Ernst Baumgartner

Simone Vock

Remo Corsini

Philip Langlotz lic.iur. RA

Ernst Baumgartner

Erfahrungsgebiete

Familie: Erbstreitigkeiten
Arbeit: Innerbetriebliche Konflikte, Grossgruppen

Qualitätsprüfung durch:

Schweizerischer Dachverband Mediation SDM-FSM
IRP-HSG – Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis Universität St. Gallen

Adresse::Zaunstrasse 13, 8750 Glarus

Telefon::079 639 57 57

Email::eb@ernstnehmen.com

Simone Vock

Erfahrungsgebiete

Familie: Trennung, Scheidung, Kinder
Nachbarschaft

Qualitätsprüfung durch:

Schweizerischer Dachverband
Mediation SDM-FSM

Adresse::Rosengasse 23, 8750 Glarus

Telefon::079 599 51 79

Email::simonevock@gmx.ch

Remo Corsini

Erfahrungsgebiete

Familie: Trennung,  Scheidung, Kinder
Arbeit: Innerbetriebliche Konflikte

Qualitätsprüfung durch:

Schweizerischer Dachverband
Mediation SDM-FSM

Adresse::Landstrasse 96, 8754 Netstal

Telefon::079 445 79 57

Email::remo.corsini@bluewin.ch

Philip Langlotz lic.iur. RA

Erfahrungsgebiete

Familie: Trennung, Scheidung, Kinder
Nachbarschaft

Qualitätsprüfung durch:

Schweizerischer Dachverband
Mediation SDM-FSM

Adresse::Burgstrasse 24, 8754 Netstal

Telefon::055 650 18 52

Email::info@advokatur-langlotz.ch

Mediation im Gesetz

Am 1. Januar 2011 sind die eidgenössischen Prozessordnungen in Kraft getreten. Damit werden in der schweizerischen Rechtslandschaft alte Pfade verlassen und neue Wege beschritten. Dazu gehört, dass in der neuen Zivilprozessordnung (ZPO)neben der Schlichtung auch die Mediation als Möglichkeit der einvernehmlichen Streitbeilegung verankert ist.

Um die Mediation breiter bekannt zu machen und insbesondere die Umsetzung der ZPO in diesem Bereich zu unterstützen, ist unter dem Namen Koordination Mediation Schweiz eine schweizerische Arbeitsgruppe mit Kontaktpersonen aus allen Kantonen gebildet worden.

Ausgelöst durch diese Koordinationsbestrebungen haben Mediatorinnen und Mediatoren aus dem Kanton Glarus Möglichkeiten einer regionalen Zusammenarbeit geprüft. Sie sind dabei zum Schluss gekommen, dass die Kräfte gebündelt werden sollten. So ist am 9. Juni 2011 in Glarus der Verein Mediation-Glarus M-GL gegründet worden. Zur Gründungsversammlung geladen waren Mediatorinnen und Mediatoren mit einer von den KMS-Organisationen anerkannten Mediationsausbildung.

Es wird in den nächsten Jahren das zentrale Anliegen des M-GL sein, der Mediation und „verwandten“ Verfahren einvernehmlicher Konfliktregelung dank einer interessierten und breit abgestützten Unterstütung und Mitgliedschaft zu Akzeptanz und Anerkennung zu verhelfen.

Mediation Artikel in der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.

2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren

1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.

2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.

3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren

1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.

2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung

Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

Art. 218 Kosten der Mediation

1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn:

a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und

b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

Mediation ist erfolgreich

Seit Bestehen der Mediation als theoretisches Konzept und Methode – also seit ca. 50 Jahren – wurde immer wieder die Frage nach der Erfolgsquote der Mediation in der Konfliktbearbeitung gestellt. Aufgrund der vielen Antworten aus verschiedensten Quellen besteht heute weitgehende Übereinstimmung, dass ca. 75% aller Mediationen von Erfolg gekrönt sind. Doch auch diejenigen Mediationen, welche nicht mit einer gemeinsamen Vereinbarung abschliessen, haben einen nachhaltig positiven Effekt, da zumindest auf der zwischenmenschlichen Ebene viele Verletzungen und Missverständnisse aufgedeckt bzw. geheilt werden konnten.

Mediation ist Teil fortschrittlicher Führungstools

Mediation verdient als Methode der effizienten Konfliktbearbeitung insbesondere im organisationalen Umfeld grössere Beachtung – ja, wo sie fehlt, wird sie dringend benötigt. Gerade Konflikte in Arbeitsteams können hohe zwischenmenschliche und unternehmerische Kosten verursachen und den Ruf einer Unternehmung nachhaltig schädigen. Die Implementierung von Mediation und mediativer Führungselemente zeichnet eine zeitgemässe und fortschrittliche Organisationskultur aus, welche die Unternehmung von anderen abhebt und äusserst positiv unterscheidet.

Mediation ist notwendig

Konflikte sind Teil des gesellschaftlichen Alltags. Sie zu negieren oder nicht zu bearbeiten bedeutet, ihre Eskalation, ihre Verselbständigung und ihre negativen Auswirkungen in Kauf zu nehmen. Die Anwendung von Mediation und mediativer Konfliktlösungsansätze, welche die Konflikte offen angeht, entmystifiziert und auflöst, um eine Befriedung herbeizuführen, ist ein Gebot unserer Zeit.

Mediation ist effizient

Konflikte, welche wegen zu hoher Kosten im Verhältnis zum erwarteten Nutzen nicht vor Gericht gebracht werden, können in einer Mediation effizient angegangen werden. Die Effizienz der Mediation beruht nicht zuletzt auch darin, dass die Aufarbeitung der Konfliktpunkte gemeinsam unter der Anleitung des für den Prozess zuständigen Mediators erarbeitet wird. Aufwändige Gegendarstellungen und daraus resultierende prozedurale Verzögerungen entfallen ganz.

Mediation ist zeitgemäss

Tagtäglich entsteht durch ineffizient bearbeitete oder verdrängte Konflikte grosser materieller Schaden und individuelles wie kollektives Leiden, betriebliche wie zwischenmenschliche Abläufe geraten ins Stocken, Unglück tritt an die Stelle von Wohlergehen, Blockade an die Stelle von Fortschritt. Mediation ist die zeitgemässe methodische Antwort, um eine befriedigende Konfliktkultur zu etablieren.

Mediation ist kostengünstig

Bei der Ermittlung der Konfliktkosten in einer umfangreichen Gegenüberstellung unter Einbezug von Daten aus der Schweiz, aus Frankreich und aus den U.S.A. ist ein Koeffizient von 15 errechnet worden! Wäre Mediation schon nur halb so kostengünstig wie sie tatsächlich ist, würde ihr Weglassen die schwer zu rechtfertigende Verschwendung wertvoller Ressourcen (Zeit, Geld, Vertrauen, gegenseitige Wertschätzung, Know-how, Respekt) bedeuten.

Merkblatt Mediation Glarus

Dieses Merkblatt dient zur ersten Information von Konfliktparteien über Alternativen zu staatlichen Schlichtungs- und Gerichtsverfahren.

1. Was ist Mediation?

Mediation ist ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, in dem ein oder mehrere unabhängige und unparteiliche Dritte (Mediatorinnen/Mediatoren) die Konfliktparteien darin unterstützen, ihren Konflikt auf dem Verhandlungsweg eigenverantwortlich und einvernehmlich zu lösen.

2. Mediation oder Schlichtung ?

Mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1.1.2011 haben die Parteien die freie Wahl zwischen der staatlichen Schlichtung und der privaten Mediation. Sie können zudem jederzeit die Sistierung eines Gerichtsverfahrens beantragen, um eine Mediation durchzuführen.

Die entsprechenden Formulare findet man auf www.bj.admin.ch. Auch im Verwaltungs- und Strafverfahren sind Mediationen möglich.

3. Für welche Situationen ist Mediation geeignet?

Grundsätzlich kann Mediation für alle Konfliktsituationen eingesetzt werden, in denen beide Parteien eine einvernehmliche Lösung wünschen.

z.B. bei Streitigkeiten

  • um Geldforderungen
  • In der Ehe, Familie, mit Kindern
  • unter Erben
  • aus Mietverträgen und Nachbarschaft
  • in der Schule
  • am Arbeitsplatz
  • zwischen Vertragsparteien und Unternehmen
  • im öffentlichen Raum (Bauten, Umwelt)
  • zwischen Geschädigten und Versicherungen
  • im interkulturellen Umfeld
  • beim Täter-Opfer-Ausgleich

4. Welche Vorteile hat Mediation?

  • Rasches kostengünstiges und flexibles Verfahren
  • Volle Selbstbestimmung der Beteiligten (soweit rechtlich zulässig)
  • Zukunftsgerichtete  Lösungen, die für beide Parteien befriedigend sind
  • Die Beziehungen zwischen den Beteiligten können (falls erwünscht) erhalten  werden
  • Neben Rechtsfragen können auch andere  Aspekte berücksichtigt werden
  • Die Vertraulichkeit wird gewahrt, Imageschaden durch Publikation kann verhindert werden
  • Die Parteien dürfen die Mediationsperson frei auswählen
  • Hohe Erfolgschancen (Gemäss Umfrage SDM 2008: 70%)

5. Wie läuft eine Mediation ab?

Der Ablauf einer Mediation ist in der Regel wie folgt strukturiert:

  1. Vorbereitung / Auftragsklärung / Mediationsvereinbarung
  2. Informations- und Themensammlung
  3. Klärung der Bedürfnisse und Interessen aller Beteiligten
  4. Offene und kreative Suche von Lösungsoptionen
  5. Bewertung und Auswahl der Optionen, Verhandlung
  6. Entwerfen einer Vereinbarung, Machbarkeit prüfen, unterzeichnen

6. Welche Regeln gelten in der Mediation?

Massgebend sind die Standesregeln der Berufsverbände (SAV, SDM, SKW und SCCAM) sowie die europäischen Berufsregeln.

Die wichtigsten Punkte sind:

  • Vertraulichkeit: Die Beteiligten und die Mediationsperson vereinbaren Stillschweigen über den Inhalt der Gespräche.  (Ausnahmen sind möglich)
  • Volle Parteiautonomie: Die Mediationsperson hat keine Entscheidkompetenz
  • Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators:  Die Mediationsperson darf keine Abhängigkeit von beteiligen Personen haben und keine Partei bevorzugen. Sie verpflichtet sich in einem allfälligen Prozess nicht auszusagen, und keine der Beteiligten als  Anwalt zu vertreten
  • Freiwilligkeit: Ein Abbruch  ist jederzeit möglich, wenn eine Partei (inkl. Mediator) das will.

Besonderheiten können zwischen den Parteien und der Mediationsperson vereinbart werden.

7. Was kostet eine Mediation, wie lange dauert sie?

Die Entschädigung der Mediationsperson erfolgt in der Regel im Stunden- oder Tageshonorar, das zu Beginn zu vereinbaren ist. Es wird empfohlen, mit der Mediationsperson eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen  (Mustervereinbarung unter Dokumente auf www.mediationschweiz.ch)

Üblicherweise werden die Kosten von beiden Parteien je zur Hälfte getragen. Abweichungen sind in gegenseitiger Absprache möglich. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, werden die Kosten von dieser übernommen.

In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und ihnen das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

Die Dauer der Mediation hängt von der Komplexität des Falles und der Verhandlungsbereitschaft der Parteien ab. Gemäss Umfrage des SDM 2008 liegt der Durchschnitt bei 4,5 Sitzungen.

8. Wie finde ich einen Mediator/eine Mediatorin?

Die ZPO schreibt nicht vor, dass die Mediationspersonen bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssen. Jedoch stehen Mediationspersonen mit von Fachverbänden anerkannten Mediationsausbildungen im Vordergrund, wenn das Gesetz von Mediation spricht (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7335 f.).  Die Verbände stellen mit der Anerkennung sicher, dass die Mediationsperson über eine fundierte Mediationsausbildung verfügt, die Berufsregeln einhält und sich laufend weiterbildet.

Eine Liste anerkannter MediatorInnen aus dem Kanton Glarus finden Sie hier:

www.mediation-glarus.ch

Für Weitere Informationen können Sie sich an die Koordinationsstelle wenden.

Kostenlose Beratung:

Email: eb@ernstnehmen.ch

Merkblatt Mediation - KMS

Koordination Mediation Schweiz (KMS)*, www.mediationschweiz.ch

Dieses Merkblatt dient zur ersten Information von Konfliktparteien über Alternativen zu staatlichen Schlichtungs- und Gerichtsverfahren.

1. Was ist Mediation?
Mediation ist ein aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren, in dem ein oder mehrere unabhängige und unparteiliche Dritte (Mediatorinnen/Mediatoren) die Konfliktparteien darin unterstützen, ihren Konflikt auf dem Verhandlungsweg eigenverantwortlich und einvernehmlich zu lösen.

2. Mediation oder Schlichtung ?
Mit dem Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung am 1.1.2011 haben die Parteien die freie Wahl zwischen der staatlichen Schlichtung und der privaten Mediation. Sie können zudem jederzeit die Sistierung eines Gerichtsverfahrens beantragen, um eine Mediation durchzuführen. Die entsprechenden Formulare findet man auf www.bj.admin.ch. Auch im Verwaltungs- und Strafverfahren sind Mediationen möglich.

* Schweizerischer Anwaltsverband, Schweizerischer Dachverband Mediation, Schweizerische Kammer für Wirtschaftsmediation, Richtervereinigung für Mediation und Schlichtung Schweizerische Handelskammern
www.mediationschweiz.ch © 2010 Koordination Mediation Schweiz

3. Für welche Situationen ist Mediation geeignet?
Grundsätzlich kann Mediation für alle Konfliktsituationen eingesetzt werden, in denen beide Parteien eine einvernehmliche Lösung wünschen.
z.B. bei Streitigkeiten

  • um Geldforderungen
  • In der Ehe, Familie, mit Kindern
  • unter Erben
  • aus Mietverträgen und Nachbarschaft
  • in der Schule
  • am Arbeitsplatz
  • zwischen Vertragsparteien und Unternehmen
  • im öffentlichen Raum (Bauten, Umwelt)
  • zwischen Geschädigten und Versicherungen
  • im interkulturellen Umfeld
  • beim Täter-Opfer-Ausgleich

4. Welche Vorteile hat Mediation?

Rasches kostengünstiges und flexibles Verfahren
Volle Selbstbestimmung der Beteiligten (soweit rechtlich zulässig)
Zukunftsgerichtete Lösungen, die für beide Parteien befriedigend sind
Die Beziehungen zwischen den Beteiligten können (falls erwünscht) erhalten werden
Neben Rechtsfragen können auch andere Aspekte berücksichtigt werden
Die Vertraulichkeit wird gewahrt, Imageschaden durch Publikation kann verhindert werden
Die Parteien dürfen die Mediationsperson frei auswählen
Hohe Erfolgschancen (Gemäss Umfrage SDM 2008: 70%)
www.mediationschweiz.ch © 2010 Koordination Mediation Schweiz

5. Wie läuft eine Mediation ab?
Der Ablauf einer Mediation ist in der Regel wie folgt strukturiert:

Vorbereitung / Auftragsklärung / Mediationsvereinbarung
1 Informations- und Themensammlung
2 Klärung der Bedürfnisse und Interessen aller Beteiligten
3 Offene und kreative Suche von Lösungsoptionen
4 Bewertung und Auswahl der Optionen, Verhandlung
5 Entwerfen einer Vereinbarung, Machbarkeit prüfen, unterzeichnen

6. Welche Regeln gelten in der Mediation?
Massgebend sind die Standesregeln der Berufsverbände (SAV, SDM, SKW und SCCAM) sowie die europäischen Berufsregeln.
Die wichtigsten Punkte sind:

Vertraulichkeit: Die Beteiligten und die Mediationsperson vereinbaren Stillschweigen über den Inhalt der Gespräche. (Ausnahmen sind möglich)
Volle Parteiautonomie: Die Mediationsperson hat keine Entscheidkompetenz
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Mediators: Die Mediationsperson darf keine Abhängigkeit von beteiligen Personen haben und keine Partei bevorzugen. Sie verpflichtet sich in einem allfälligen Prozess nicht auszusagen, und keine der Beteiligten als Anwalt zu vertreten
Freiwilligkeit: Ein Abbruch ist jederzeit möglich, wenn eine Partei (inkl. Mediator) das will.
Besonderheiten können zwischen den Parteien und der Mediationsperson vereinbart werden.

7. Was kostet eine Mediation, wie lange dauert sie?
Die Entschädigung der Mediationsperson erfolgt in der Regel im Stunden- oder Tageshonorar, das zu Beginn zu vereinbaren ist. Es wird empfohlen, mit der Mediationsperson eine schriftliche Vereinbarung abzuschliessen (Mustervereinbarung unter http://www.infomediation.ch/cms/uploads/media/MEDIATIONSVERTRAG_Muster.doc)

Üblicherweise werden die Kosten von beiden Parteien je zur Hälfte getragen.Abweichungen sind in gegenseitiger Absprache möglich.
Zum Teil werden die Kosten von Rechtsschutzversicherungen übernommen. In kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Natur haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn ihnen die erforderlichen Mittel fehlen und ihnen das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt. In den Kantonen BS, AI, GE, JU, AG, GR und FR ist die Kostenübernahme durch den Staat auch in anderen Fällen möglich.

Die Dauer der Mediation hängt von der Komplexität des Falles und der Verhandlungsbereitschaft der Parteien ab. Gemäss Umfrage des SDM 2008 liegt der Durchschnitt bei 5 Stunden.

8. Wie finde ich einen Mediator/eine Mediatorin?
Die ZPO schreibt nicht vor, dass die Mediationspersonen bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen müssen. Jedoch stehen Mediationspersonen mit von Fachverbänden anerkannten Mediationsausbildungen im Vordergrund, wenn das Gesetz von Mediation spricht (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7335 f.). Die Verbände stellen mit der Anerkennung sicher, dass die Mediationsperson über eine fundierte Mediationsausbildung verfügt, die Berufsregeln einhält und sich laufend weiterbildet.

Ziele

Unser Verein verfolgt folgende Ziele:

  1. Der Verein fördert die Zusammenarbeit der Mediatoren/Innen untereinander und zwischen Gerichten, Schlichtungs- und andern Behörden.
  2. Der Verein bezweckt Mediation insbesondere im Kanton Glarus und in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern und leistet hiermit einen Beitrag zu einer konstruktiven und kooperativen Konfliktkultur.
  3. Der Verein bezweckt die Förderung und Qualitätssicherung der Mediation und die Information.
  4. Der Verein dient als Anlaufstelle für Amtsstellen, Gerichte, Schlichtungsbehörden und andere Institutionen sowie für Private, welche sich über das Verfahren und Angebot der Mediation informieren wollen.
  5. Der Verein betreibt zur Förderung der Mediation Öffentlichkeitsarbeit. Er kann sich mit anderen schweizerischen und kantonalen Institutionen, welche im Bereich der Mediation tätig sind, vernetzen.
  6. Der Verein kann fachliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Mediation anbieten.
STATUTEN Mediation-Glarus M-GL

Art. 1 Namen und Sitz
Unter dem Namen „Mediation-Glarus“ besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Glarus.

Art. 2 Zweck
a) Der Verein fördert die Zusammenarbeit der Mediatoren/Innen untereinander und zwischen Gerichten, Schlichtungs- und andern Behörden.
b) Der Verein bezweckt Mediation insbesondere im Kanton Glarus und in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern und leistet hiermit einen Beitrag zu einer konstruktiven und kooperativen Konfliktkultur.
c) Der Verein bezweckt die Förderung und Qualitätssicherung der Mediation und die Information.
d) Der Verein dient als Anlaufstelle für Amtsstellen, Gerichte, Schlichtungsbehörden und andere Institutionen sowie für Private, welche sich über das Verfahren und Angebot der Mediation informieren wollen.
e) Der Verein betreibt zur Förderung der Mediation Öffentlichkeitsarbeit. Er kann sich mit anderen schweizerischen und kantonalen Institutionen, welche im Bereich der Mediation tätig sind, vernetzen.
f) Der Verein kann fachliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Mediation anbieten.

Art. 3 Beitritt
Der Verein kann sich einem schweizerischen Verband anschliessen.

Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Der Verein kennt Aktiv- und Passivmitglieder.
a) Aktivmitglied können Personen werden, die als MediatorenInnen (welche um eine durch den SDM anerkannte Ausbildung verfügen) tätig sind, eine alternative Streiterledigung durch Mediation unterstützen und aktiv zur Förderung der Mediation im Sinne von Art. 2 beitragen.
b) Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen.

Art 5 Aufnahme
Der schriftliche Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Aktivmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt mit der Ernennung durch die Mitgliederversammlung .

Art. 6 Austritt
Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Präsident seinen Austritt auf diesen Zeitpunkt hin erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne Begründungspflicht. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Rekurs eingereicht werden.

Art. 7 Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt,
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Art. 8 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen,
a) wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet;
b) aus wichtigen Gründen.
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Mitglieder-versammlung Rekurs einlegen.
Der Rekurs ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.

Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag innert einer mit 2. Mahnung angesetzten Zahlungsfrist nicht entrichtet.

Art. 10 Stellung ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft.

Art. 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A: die Mitgliederversammlung
B: der Vorstand
C: der RechnungsrevisorInnen

Art. 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung der Mitglieder an deren zuletzt bekannte Adresse. Als schriftliche Einladung gilt auch eine solche per E-mail. Gleichzeitig mit der Einladung sind den Mitgliedern die Traktanden der Mitglieder-versammlung bekannt zu geben.
Die Mitglieder können bis spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.

Art. 13 Beschlüsse
Vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Abwesenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den Stichentscheid.

Art. 14 Traktanden
Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beschliessen.

Art. 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.

Art. 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für:
a) Oberaufsicht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes;
b) Änderung der Statuten;
c) Behandlung von Rekursen betreffend den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie von weiteren Vorstandsmitgliedern;
e) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f) Festlegung des Mitgliederbeitrags;
g) Beitritt zu Organisationen;
h) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
i) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
j) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
k) Entlastung des Vorstandes;
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Art. 17 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, soweit er diese nicht an ganz oder teilweise an eine Geschäftsstelle delegiert hat.
Er besteht aus mindestens vier Personen und höchsten sieben Personen. Die Präsidentin/der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Im Übrigen legt der Vorstand seine Organisation selbst fest und bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder. Diese verpflichten den Verein durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes.

Art. 18 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 19 Einberufung / Quorum
Der Vorstand kann jederzeit durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 20 Vorstandsbeschlüsse
Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll seiner Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung aller zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.

Art. 21 Zuständigkeit
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er vertritt den Verein nach aussen und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
b) Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung en, die Traktandierung sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse;
c) strategische Führung des Vereins sowie Erstellung des Jahresprogramms;
d) Beschlussfassung über Mitgliederanträge;
e) Beschlussfassung über Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes im Rahmen des dafür bewilligten Budgets;
f) Erstellung der Jahresberichte zuhanden der Mitgliederversammlung;
g) Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung ;
h) Beschlussfassung über nicht im genehmigten Budget enthaltene Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einer Verpflichtung von maximal CHF 2‘000.00 pro Fall bzw. von CHF 10‘000.00 pro Vereinsjahr.
i) Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben sowie von Unterorganisationen;
j) Beschlussfassung über den Beizug von Dritten für besondere Aufgaben;
k) Beschlussfassung über das Vereinsvermögen;
l) Beschlussfassung über Beitritt des Vereins in andere Organisationen unter Vorbehalt von Art. 14 lit. g der Statuten.

Art. 22 Revisor/In
Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt die Entlastung der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers.

Art. 23 Rechnungs- und Vereinsjahr
Rechnungs- und Vereinsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch. Das Rechnungsjahr schliesst erstmals per 31. Dezember 2011.

Art. 24 Beiträge und Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes haben für die Dauer ihres Mandates ebenfalls keinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Für Verpflichtungen des Vereins haftet dieser ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht persönlich, ausser bei unerlaubten und strafbaren Handlungen.
Jedes Mitglied haftet einzelnen gegenüber dem Verein für Schäden, die es durch eigenes Verschulden verursacht.

Art. 25 Vereinsmittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, über Erträge von Veranstaltungen, Erträge aus der übrigen Vereinstätigkeit sowie über Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen.
Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden.

Art. 26 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 27 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Mitgliederversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.

Art. 28 Liquidation
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen.
Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen.

Art. 29  Inkrafttretung
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. Juni 2011 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Glarus, den 9. Juni 2011

Dem Vorstand Mediation-Glarus gehören an:

Präsident  Ernst Baumgartner, Glarus
Vizepräsidentin  Simone Vock, Glarus
Kassier  Remo Corsini, Netstal
Aktuarin  Marianne Kern, Glarus
Beisitzer  Phillipp Langlotz, Glarus
Kontakt

Mediation ist eine aussergerichtliche Form der Konfliktbearbeitung, mit dem Ziel, eine für alle Seiten vorteilhafte und zukunftsichere Regelung zu finden.
Termine nach Vereinbarung.

 

Mediation Glarus
c/o ERNSTNEHMEN
Ernst Baumgartner
Zaunstrasse 13
8750 Glarus

T 079 639 57 57
M eb@ernstnehmen.com