Art. 1 Namen und Sitz
Unter dem Namen „Mediation-Glarus“ besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Sitz des Vereins befindet sich in Glarus.
Art. 2 Zweck
a) Der Verein fördert die Zusammenarbeit der Mediatoren/Innen untereinander und zwischen Gerichten, Schlichtungs- und andern Behörden.
b) Der Verein bezweckt Mediation insbesondere im Kanton Glarus und in allen gesellschaftlichen Bereichen zu fördern und leistet hiermit einen Beitrag zu einer konstruktiven und kooperativen Konfliktkultur.
c) Der Verein bezweckt die Förderung und Qualitätssicherung der Mediation und die Information.
d) Der Verein dient als Anlaufstelle für Amtsstellen, Gerichte, Schlichtungsbehörden und andere Institutionen sowie für Private, welche sich über das Verfahren und Angebot der Mediation informieren wollen.
e) Der Verein betreibt zur Förderung der Mediation Öffentlichkeitsarbeit. Er kann sich mit anderen schweizerischen und kantonalen Institutionen, welche im Bereich der Mediation tätig sind, vernetzen.
f) Der Verein kann fachliche Weiterbildung auf dem Gebiet der Mediation anbieten.
Art. 3 Beitritt
Der Verein kann sich einem schweizerischen Verband anschliessen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Der Verein kennt Aktiv- und Passivmitglieder.
a) Aktivmitglied können Personen werden, die als MediatorenInnen (welche um eine durch den SDM anerkannte Ausbildung verfügen) tätig sind, eine alternative Streiterledigung durch Mediation unterstützen und aktiv zur Förderung der Mediation im Sinne von Art. 2 beitragen.
b) Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen.
Art 5 Aufnahme
Der schriftliche Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Aktivmitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt mit der Ernennung durch die Mitgliederversammlung .
Art. 6 Austritt
Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich an den Präsident seinen Austritt auf diesen Zeitpunkt hin erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand ohne Begründungspflicht. Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen Rekurs eingereicht werden.
Art. 7 Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt,
a) bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
b) bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
Art. 8 Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen,
a) wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet;
b) aus wichtigen Gründen.
Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten zuhanden der Mitglieder-versammlung Rekurs einlegen.
Der Rekurs ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden.
Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag innert einer mit 2. Mahnung angesetzten Zahlungsfrist nicht entrichtet.
Art. 10 Stellung ausgetretener oder ausgeschlossener Mitglieder
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft.
Art. 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
A: die Mitgliederversammlung
B: der Vorstand
C: der RechnungsrevisorInnen
Art. 12 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 30 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung der Mitglieder an deren zuletzt bekannte Adresse. Als schriftliche Einladung gilt auch eine solche per E-mail. Gleichzeitig mit der Einladung sind den Mitgliedern die Traktanden der Mitglieder-versammlung bekannt zu geben.
Die Mitglieder können bis spätestens 20 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen.
Art. 13 Beschlüsse
Vorbehältlich anderslautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Abwesenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den Stichentscheid.
Art. 14 Traktanden
Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beschliessen.
Art. 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt.
Art. 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für:
a) Oberaufsicht über die Tätigkeit des Vereins und des Vorstandes;
b) Änderung der Statuten;
c) Behandlung von Rekursen betreffend den Ausschluss von Mitgliedern;
d) Wahl und Abberufung der Präsidentin oder des Präsidenten sowie von weiteren Vorstandsmitgliedern;
e) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
f) Festlegung des Mitgliederbeitrags;
g) Beitritt zu Organisationen;
h) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
i) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
j) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets;
k) Entlastung des Vorstandes;
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Art. 17 Der Vorstand
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte, soweit er diese nicht an ganz oder teilweise an eine Geschäftsstelle delegiert hat.
Er besteht aus mindestens vier Personen und höchsten sieben Personen. Die Präsidentin/der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Im Übrigen legt der Vorstand seine Organisation selbst fest und bestimmt die zeichnungsberechtigten Mitglieder. Diese verpflichten den Verein durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes.
Art. 18 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 19 Einberufung / Quorum
Der Vorstand kann jederzeit durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 20 Vorstandsbeschlüsse
Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll seiner Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung aller zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt.
Art. 21 Zuständigkeit
Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er vertritt den Verein nach aussen und entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere:
a) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
b) Einladung zu ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung en, die Traktandierung sowie die Ausführung der dort gefassten Beschlüsse;
c) strategische Führung des Vereins sowie Erstellung des Jahresprogramms;
d) Beschlussfassung über Mitgliederanträge;
e) Beschlussfassung über Entschädigung der Mitglieder des Vorstandes im Rahmen des dafür bewilligten Budgets;
f) Erstellung der Jahresberichte zuhanden der Mitgliederversammlung;
g) Erstellung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung ;
h) Beschlussfassung über nicht im genehmigten Budget enthaltene Rechtsgeschäfte jeglicher Art mit einer Verpflichtung von maximal CHF 2‘000.00 pro Fall bzw. von CHF 10‘000.00 pro Vereinsjahr.
i) Bildung von Kommissionen für besondere Aufgaben sowie von Unterorganisationen;
j) Beschlussfassung über den Beizug von Dritten für besondere Aufgaben;
k) Beschlussfassung über das Vereinsvermögen;
l) Beschlussfassung über Beitritt des Vereins in andere Organisationen unter Vorbehalt von Art. 14 lit. g der Statuten.
Art. 22 Revisor/In
Die Revisionsstelle besteht aus zwei natürlichen Personen oder einer juristischen Person, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.
Die Revisionsstelle prüft die Bilanz und die Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt die Entlastung der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers.
Art. 23 Rechnungs- und Vereinsjahr
Rechnungs- und Vereinsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch. Das Rechnungsjahr schliesst erstmals per 31. Dezember 2011.
Art. 24 Beiträge und Haftung
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes haben für die Dauer ihres Mandates ebenfalls keinen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder über den Jahresbeitrag hinaus ist ausgeschlossen.
Für Verpflichtungen des Vereins haftet dieser ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Die Mitglieder haften nicht persönlich, ausser bei unerlaubten und strafbaren Handlungen.
Jedes Mitglied haftet einzelnen gegenüber dem Verein für Schäden, die es durch eigenes Verschulden verursacht.
Art. 25 Vereinsmittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, über Erträge von Veranstaltungen, Erträge aus der übrigen Vereinstätigkeit sowie über Zinsen und Erträge aus Kapitalanlagen.
Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen.
Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden.
Art. 26 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.
Art. 27 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Mitgliederversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben.
Art. 28 Liquidation
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen.
Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen.
Art. 29 Inkrafttretung
Die Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 9. Juni 2011 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Glarus, den 9. Juni 2011